Gleichberechtigung und Diversität.

Unsere Richtlinie zu Gleichberechtigung, Diversität und Inklusion.

 

1. ALLGEMEINES

1.1 i-Pharm Consulting begrüßt die Diversität und ist bestrebt, deren Vorteile in all unseren Geschäftstätigkeiten zu propagieren. Wir werden uns bemühen, eine Unternehmenskultur zu entwickeln, die diese Überzeugung widerspiegelt. Wir werden uns bemühen, die Medien, in denen wir Personal anwerben, zu erweitern, um eine möglichst vielfältige Mitarbeiter- und Bewerberbasis zu gewährleisten. Wir setzen uns dafür ein, dass unsere Kunden ihre eigenen Diversitätsziele erreichen.

1.2 i-Pharm Consulting hat sich der Diversität verschrieben und wird die Diversität aller Angestellten, Arbeiter und Bewerber fördern und sich stets an eine solche Richtlinie halten. Wir werden alle Aspekte der Personalbeschaffung laufend dahingehend überdenken, ungesetzliche oder unerwünschte Diskriminierung zu vermeiden. i-Pharm Consulting behandelt alle Mitarbeiter gleich, unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechtsumwandlung, Familienstand oder eingetragener Lebenspartnerschaft, Alter, Behinderung, Hautfarbe, Rasse, Nationalität, ethnischer oder nationaler Herkunft, Religion oder Weltanschauung, politischer Überzeugung oder Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder Vorstrafen. i-Pharm Consulting verpflichtet alle Mitarbeiter, diese Richtlinie zu respektieren und danach zu handeln.
1.3 i-Pharm Consulting darf bei der Entscheidung, welcher Bewerber/Zeitarbeiter für eine freie Stelle oder einen Auftrag vorgeschlagen wird, oder in den Beschäftigungs- oder Einstellungsbedingungen für Zeitarbeiter nicht rechtswidrig diskriminieren. i-Pharm Consulting stellt sicher, dass jeder Bewerber ausschließlich nach seinen Verdiensten, Qualifikationen und Fähigkeiten beurteilt wird, um die für die jeweilige freie Stelle erforderlichen Aufgaben zu erfüllen.

1.4 i-Pharm Consulting wird keine Anweisungen von Kunden akzeptieren, die auf eine rechtswidrige Diskriminierung hinweisen.

2. DISKRIMINIERUNG

Eine rechtswidrige Diskriminierung liegt in den folgenden Fällen vor:

2.1. Direkte Diskriminierung
Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person eine andere Person aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsumwandlung, des Familienstandes oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft, des Alters, einer Behinderung, der Hautfarbe, der Rasse, der Nationalität, der ethnischen oder nationalen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung oder der politischen Überzeugung („die geschützten Kategorien“) weniger vorteilhaft behandelt oder behandeln würde.

Es ist rechtswidrig, wenn eine Personalberatung eine Person aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer geschützten Kategorie diskriminiert:

  • in den Nutzungsbedingungen, zu denen die Personalberatung ihre Dienstleistungen anbietet;
  • indem sie die Erbringung einer ihrer Dienstleistungen verweigert oder absichtlich unterlässt; 
  • in der Art und Weise, wie sie ihre Dienstleistungen erbringt.

Eine direkte Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn eine Personalberatung die Stellenausschreibung eines Arbeitgebers annimmt und bearbeitet, in der es heißt, dass bestimmte Personen nicht akzeptabel sind, weil sie einer geschützten Kategorie angehören, es sei denn, eine der Ausnahmen trifft zu, z. B. wenn die Stelle eine echte berufsbezogene Anforderung erfordert oder, im Falle des Alters, die Diskriminierung rechtlich gerechtfertigt werden kann.

2.2. Indirekte Diskriminierung

Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Stelle oder ein Arbeitgeber eine Vorschrift, ein Kriterium oder eine Praxis allgemein anwendet, die jedoch so beschaffen ist, dass der Anteil der Personen einer geschützten Kategorie, die diese Vorschrift, dieses Kriterium oder diese Praxis erfüllen können, erheblich geringer ist als der Anteil der Personen, die nicht zu dieser geschützten Kategorie gehören.

Eine indirekte Diskriminierung läge auch dann vor, wenn ein Personalberater eine mittelbar diskriminierende Anweisung eines Arbeitgebers akzeptiert und danach handelt. Erfordert die zu besetzende Stelle Eigenschaften, die eine wesentliche berufliche Anforderung darstellen, oder ist die Anweisung aufgrund einer gesetzlichen Ausnahmeregelung oder eines objektiven Rechtfertigungsgrundes rechtmäßig diskriminierend, wird i-Pharm Consulting die Stelle nicht weiterbearbeiten, es sei denn, der Kunde bestätigt schriftlich eine solche wesentliche berufliche Anforderung, Ausnahmeregelung oder Rechtfertigung.

3. BEHINDERTE

3.1 Direkte Diskriminierung

Eine direkte Diskriminierung einer Person liegt vor, wenn eine Person aus einem Grund, der sich auf die Behinderung der Person bezieht:

  • diese Person weniger vorteilhaft behandelt, als sie andere behandelt oder behandeln würde, auf die dieser Grund nicht zutrifft oder nicht zutreffen würde, und,
  • der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass die betreffende Behandlung gerechtfertigt ist.

Oder

  • wenn er eine behinderte Person wegen ihrer Behinderung weniger wohlwollend behandelt, als er eine nicht behinderte Person behandelt oder behandeln würde, deren relevante Umstände, einschließlich ihrer Fähigkeiten, die gleichen sind wie die der behinderten Person oder sich nicht wesentlich davon unterscheiden. Diese Art der direkten Diskriminierung kann niemals gerechtfertigt werden.

3.2 Pflicht zu angemessenen Anpassungen und zur Bereitstellung von Hilfsmitteln und -leistungen.

Es handelt sich um einen ähnlichen Schutz wie bei der direkten Diskriminierung in den anderen geschützten Kategorien. Wenn eine Bestimmung, ein Kriterium oder eine Praxis, die von einem Arbeitgeber oder in dessen Namen angewandt werden, oder ein physisches Merkmal in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers eine behinderte Person im Vergleich zu nicht behinderten Personen erheblich benachteiligt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles angemessenen Schritte zu unternehmen, um die Bestimmung, das Kriterium, die Praxis oder das physische Merkmal zu beseitigen.

Personalvermittlungsagenturen müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um Hilfsmittel oder -leistungen bereitzustellen, wenn dies der behinderten Person die Inanspruchnahme ihrer Dienste erleichtert. Zu den geeigneten Hilfsmitteln oder -leistungen kann beispielsweise die Bereitstellung von Informationen auf Tonband oder die Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers gehören.

i-Pharm Consulting wird eine behinderte Person nicht aufgrund einer Behinderung diskriminieren:

  • bei den Modalitäten, d. h. hinsichtlich Bewerbungsformular, Vorstellungsgespräch oder bei den Modalitäten der Auswahl, um zu bestimmen, wem eine Stelle angeboten werden soll; oder
  • bei den Bedingungen, zu denen eine Beschäftigung oder die Einstellung von Zeitarbeitskräften angeboten wird, oder
  • indem die behinderte Person aus Gründen, die mit ihrer Behinderung zusammenhängen, nicht eingestellt wird oder ihr absichtlich keine Stelle angeboten wird; oder
  • bei den Möglichkeiten, die der Person für den Erhalt von Leistungen geboten werden, oder indem ihr eine solche Möglichkeit verweigert oder absichtlich nicht geboten wird; oder
  • indem sie einer anderen Benachteiligung ausgesetzt wird (als Benachteiligung gilt auch die Verweigerung einer Ausbildung oder Versetzung, eine Herabstufung, eine Lohnkürzung oder eine Belästigung).

i-Pharm Consulting wird daher allen Menschen mit Behinderungen eine Chance auf eine berufliche Laufbahn bieten. Deshalb es werden alle praktischen Anstrengungen unternommen, um den Bedürfnissen von Mitarbeitern, Bewerbern und Kunden gerecht zu werden..

Wo immer möglich, wird i-Pharm Consulting angemessene Anpassungen an Fluren, Durchgängen und Türen vornehmen, um den Zugang für behinderte Angestellte und Beschäftigte zu ermöglichen und zu verbessern. Dies mag jedoch nicht immer durchführbar sein, da die Umstände so schwierig sind, dass solche Anpassungen über das hinausgehen, was unter den gegebenen Umständen zumutbar ist.

3. DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES ALTERS

i-Pharm Consulting wird niemanden direkt oder indirekt aufgrund seines Alters diskriminieren, belästigen oder schikanieren. Wir werden unsere Kunden ermutigen, keine Alterskriterien in die Stellenbeschreibungen aufzunehmen, und wir werden alles tun, um unsere Kunden davon zu überzeugen, Einstellungen anhand von Kompetenzen und Fähigkeiten und nicht aufgrund des Alters vorzunehmen.

i-Pharm Consulting ist bestrebt, Mitarbeiter zu gewinnen und zu halten, deren Fähigkeiten, Erfahrung und Einstellung für die Anforderungen der verschiedenen Positionen geeignet sind, unabhängig vom Alter.

Stellenanzeigen im Namen des Unternehmens enthalten keine Altersangaben. i-Pharm Consulting kann im Rahmen seines Einstellungsverfahrens nach dem Alter fragen, diese Angaben werden jedoch nicht als Auswahl-, Ausbildungs- oder Beförderungskriterien oder in irgendeiner nachteiligen Weise verwendet und dienen lediglich der Zusammenstellung der personenbezogenen Daten, die das Unternehmen über alle Angestellten und Arbeiter besitzt, und als Teil seines Überwachungsprozesses für Chancengleichheit.

4. TEILZEITBESCHÄFTIGTE

Diese Richtlinie zur Gleichberechtigung und Diversität gilt auch für die Behandlung von Angestellten und Arbeitern, die auf Teilzeitbasis arbeiten. Es gehört zum Selbstverständnis von i-Pharm Consulting, dass Teilzeitbeschäftigte zu den gleichen Bedingungen wie Vollzeitbeschäftigte (wenn auch anteilig) behandelt werden, was z. B. die Höhe des Arbeitsentgelts, den Urlaubsanspruch, den Mutterschaftsurlaub, die Elternzeit und den Anspruch auf häusliche Pflegezeit sowie den Zugang zu unserem Rentensystem betrifft, ohne dass ihnen dadurch Nachteile entstehen.

i-Pharm Consulting erkennt auch an, dass Teilzeitbeschäftigte bei Schulungen und Entlassungen genauso behandelt werden müssen wie Vollzeitbeschäftigte.

5. LGBT+

i-Pharm Consulting wird keine Person aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Identität direkt oder indirekt diskriminieren, belästigen oder schikanieren.

i-Pharm Consulting ist bestrebt, Mitarbeiter (sowohl direkt als auch im Auftrag unserer Kunden), deren Fähigkeiten, Erfahrung und Einstellung für die Anforderungen der verschiedenen Positionen geeignet sind, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung oder Identität einzustellen und zu halten.

6. RICHTLINIE ZUR VERHINDERUNG VON BELÄSTIGUNGEN

6.1 i-Pharm Consulting verpflichtet sich, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das frei ist von rechtswidriger Belästigung aufgrund des Geschlechts, einer sexuellen Orientierung, einer Geschlechtsumwandlung, des Familienstands oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, des Alters, einer Behinderung, der Hautfarbe, der Rasse, der Nationalität, der ethnischen oder nationalen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen Überzeugung oder einer anderen durch die Gesetzgebung geschützten Grundlage, und diese wird von i-Pharm Consulting nicht toleriert.

6.2 Diese Richtlinie untersagt rechtswidrige Belästigung durch einen Angestellten oder Arbeiter von i-Pharm Consulting.

6.3 Beispiele für untersagte Belästigungen sind: –

6.3.1 Mündliche oder schriftliche Äußerungen, die abfällige Witze oder Kommentare enthalten,

6.3.2 Verunglimpfungen oder unerwünschte sexuelle Annäherungsversuche

6.3.3 Optische Darstellungen wie abfällige oder sexuell orientierte Plakate,

6.3.4 Fotos, Karikaturen, Zeichnungen oder Gesten, die von manchen Personen als beleidigend empfunden werden könnten,

6.3.5 Körperliche Handlungen wie Übergriffe, unerwünschte Berührungen oder Eingriffe aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder einer anderen geschützten Kategorie, Drohungen und Aufforderungen zur Erfüllung sexueller Wünsche als Bedingung für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder zur Vermeidung eines anderen Verlustes sowie das Angebot von Beschäftigungsvorteilen im Gegenzug für sexuelle Gefälligkeiten

6.3.7 Vergeltungsmaßnahmen für die Meldung oder Androhung der Meldung von Belästigungen.

6.4 Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie rechtswidrig belästigt wurden, sollten Sie dies unverzüglich dem CEO (oder dem Director of People & Culture) melden und so bald wie möglich nach dem Vorfall eine schriftliche Beschwerde einreichen. Ihre Beschwerde sollte folgende Angaben enthalten:
Details zum Vorfall
Name(n) der beteiligten Person(en)
Name/n eines etwaigen/etwaiger Zeugen

6.5 i-Pharm Consulting untersucht die Vorwürfe gründlich. Wird festgestellt, dass eine rechtswidrige Belästigung vorliegt, werden Abhilfemaßnahmen ergriffen.

6.6 Gegen Mitarbeiter, die nach Auffassung von i-Pharm Consulting für eine rechtswidrige Belästigung verantwortlich sind, kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, das unter Umständen eine Kündigung zur Folge haben kann. [Eine Person, die diskriminiert oder belästigt, kann persönlich für die Zahlung einer Entschädigung an die beleidigte Person haftbar gemacht werden, zusätzlich zu einer von i-Pharm Consulting zu zahlenden Entschädigung. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für die Höhe der Entschädigung, die in Diskriminierungsfällen zugesprochen werden kann. Nach dem Strafrechtsgesetz aus dem Jahr 1994 gilt Belästigung als Straftat, die mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Pfund und/oder einer Gefängnisstrafe von bis zu 6 Monaten geahndet wird. Nach dem Gesetz zum Schutz vor Belästigung (Protection from Harassment Act) aus dem Jahr 1997 sind die Strafen für schwere Belästigung eine unbegrenzte Geldstrafe und/oder eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren].

7. RICHTLINIE ZUR GESCHLECHTSUMWANDLUNG

7.1 i-Pharm Consulting ist sich darüber im Klaren, dass ein Angestellter oder Arbeiter im Laufe seines Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen unter Umständen sein Geschlecht ändern möchte.

7.2 i-Pharm Consulting wird jeden Angestellten oder Arbeiter bei der Geschlechtsumwandlung unterstützen, vorausgesetzt, dass eine umfassende medizinische Beratung stattgefunden hat und i-Pharm Consulting Zugang zu allen relevanten medizinischen Berichten hat.

7.3 i-Pharm Consulting bemüht sich nach Kräften, einen Angestellten oder Arbeiter, der sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, unterzieht oder eine solche beabsichtigt, vor Diskriminierung oder Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen.

7.4 Alle Angestellten und Arbeiter sind verpflichtet, die Richtlinie von i-Pharm Consulting über Belästigung am Arbeitsplatz einzuhalten. Jeder Verstoß gegen diese Richtlinie wird mit einer entsprechenden Disziplinarstrafe geahndet.

7.5 Ist ein Beschäftigter an einem Arbeitsplatz tätig, an dem die Geschlechtsumwandlung echte Probleme aufwirft, bemüht sich i-Pharm Consulting nach Kräften, dem Beschäftigten eine andere Aufgabe im Unternehmen zuzuweisen, sofern der Beschäftigte dies wünscht.

7.6 Jeder Angestellte oder Arbeiter, der aus Gründen der Geschlechtsumwandlung diskriminiert wird, sollte das Beschwerdeverfahren des Unternehmens in Anspruch nehmen.

8. BESCHWERDE- UND ÜBERWACHUNGSVERFAHREN
Etwaige Beschwerden im Zusammenhang mit dieser Richtlinie oder Diskriminierung werden umfassend untersucht und entsprechend gehandhabt.